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Leistungen

Gewässer dritter Ordnung; Informationen zum Hochwasserschutz

Staat und Kommunen ergreifen Schutzmaßnahmen und treffen Vorbereitungen, um die Auswirkungen von Hochwasser zu begrenzen.

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Gewässer erster und zweiter Ordnung; Informationen zum Gewässerausbau

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

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Gewässer dritter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung

Die Unterhaltung Gewässer dritter Ordnung ist in Bayern eine Aufgabe der Kommunen bzw. Wasser- und Bodenverbände.

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Gewässer erster und zweiter Ordnung; Informationen zum Hochwasserschutz

Staat und Kommunen treffen Schutzmaßnahmen und Vorbereitungen, um die Auswirkungen von Hochwasser zu begrenzen. Daneben ist jeder Einzelne gefordert eigene Vorbereitungen zu treffen, um dadurch Schäden zu vermeiden oder zu verhindern.

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Gewässer erster und zweiter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Staates und der Kommunen.

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Gewässernachbarschaften; Koordinierung

Um die Kommunen bei der Aufgabe der Obhut der Gewässer zu unterstützen, wurden die Gewässer-Nachbarschaften Bayern gegründet.

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Gewässerqualität; Überwachung

Wesentliche Grundlage für das wasserwirtschaftliche Handeln und für einen umfassenden Gewässerschutz ist eine repräsentative und regelmäßige Beobachtung des Gewässerzustandes.

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Gewerbe; Beantragung der Wiedergestattung

Wenn Ihnen die Gewerbeausübung untersagt wurde, können Sie die Wiedergestattung beantragen.

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Gewerbeabfall; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen

Die Anlagenbetreiber genügen Ihre Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bekannt gegeben worden sind.

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Gewerbeansiedlung; Ausweis von Gewerbegebieten

Städte und Gemeinden weisen Gewerbegebiete aus und schaffen die Voraussetzungen für Betriebs- und Gewerbeansiedlungen.

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Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.

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Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.

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