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Leistungen
Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen; Beantragung einer Genehmigung für Begründung oder Teilung
Fremdenverkehrsgemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum genehmigungspflichtig ist.
Wohnen im Alter; Beantragung einer Förderung für ein neues Wohn- oder Unterstützungskonzept
Im Rahmen der Richtlinie "Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA" fördert der Freistaat Bayern den Aufbau von innovativen neuen Wohn- und Unterstützungsformen
Wohnen im Alter; Beratung
Wohnberatungsstellen leisten für den Verbleib in der eigenen Wohnung wichtige Hilfen. Eine individuelle Beratung zur Wohnungsanpassung kann dazu beitragen, dass ältere Menschen möglichst lange selbstbestimmt zu Hause wohnen bleiben können.
Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige; Beantragung
Als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger in einer ambulanten Wohngruppe erhalten Sie auf Antrag monatlich einen pauschalen Zuschlag.
Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses
Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.
Wohnraum; Beantragung einer kommunalen Förderung für den Bau oder Erwerb
Gemeinden können den Bau oder Erwerb von Wohnraum unterstützen.
Wohnraum für Auszubildende; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
Wohnraumförderung / Wohnungsbauförderung; Allgemeine Informationen
Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Weil sich nicht alle Menschen aus eigener Kraft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern können, hilft der Staat auf vielfältige Weise.
Wohnraumförderung; Beantragung einer Staatsbürgschaft
Der Freistaat Bayern übernimmt Staatsbürgschaften zur Finanzierung des Baus, des Erwerbs und der Modernisierung von Wohnraum.
Wohnsitz; Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Wohnsitz; Anmeldung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.
Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
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