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Leistungen
Waldpädagogik-Zertifikat; Anmeldung zur Weiterbildung zum zertifizierten Waldpädagogen/zur zertifizierten Waldpädagogin
Die Fortbildung richtet sich hauptsächlich an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die ihr Angebotsspektrum erweitern und verbessern wollen.
Wanderlager; Anzeige
Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Wanderlager; Anzeige durch Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Wanderwege und Unterkunftshäuser; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Generalinstandsetzung sowie die Beschilderung von Wanderwegen bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege. Gefördert werden auch Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern.
Wappen und Hoheitszeichen von Kommunen; Meldung bei Änderung oder Annahme
Kommunen, die Wappen oder Fahnen neu annehmen oder ändern, müssen die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie das Bayerische Hauptmünzamt darüber unterrichten.
Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Wasserbuch; Beantragung der Einsichtnahme oder einer Auskunft
Wenn Sie Informationen zu Wasserrechten benötigen, können Sie die Einsichtnahme in das Wasserbuch oder eine Auskunft aus dem Wasserbuch beantragen.
Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung
An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.
Wasserfahrzeug auf dem Bodensee; Beantragung der Zulassung oder Registrierung
Motorboote und -schiffe auf dem Bodensee müssen zugelassen werden. Segelboote ohne Motor, Paddel- und Ruderboote, die länger als 2,5 Meter sind, müssen registriert werden.
Wassergefährdende Stoffe; Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.
Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können z. B. zu Fischsterben führen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie sind sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu melden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
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