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Leistungen

Tierarzneimittel; Informationen zur Überwachung des Verkehrs im Bereich der Tierhalter und der landwirtschaftlichen Betriebe

Die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, kann Auswirkungen auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel haben.

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Tierarzneimittel; Mitwirkung beim Vollzug tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften

Die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) sind in Bayern zuständig für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln für Tiere und deren Anwendung.

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Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

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Tierärztliche Klinik; Beantragung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung

Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur mit Genehmigung der Bayerischen Landestierärztekammer geführt werden.

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Tierarzt/Tierärztin; Abgabe der Erklärung zum Verzicht auf die erteilte Approbation

Sie können auf die Approbation durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichten.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus der EU

Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus der EU bzw. dem EWR und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat

Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“

Tierärzte können die Anerkennung für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen“ beantragen.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Zulassung zur Prüfung für die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung

Wenn Sie eine tierärztliche Weiterbildung gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern absolviert haben, können Sie die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung beantragen.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat

Tierärztinnen und Tierärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die tierärztliche Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern tierärztlich tätig werden wollen.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation

Tierärztinnen und Tierärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die tierärztliche Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern tierärztlich tätig werden wollen.

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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Wenn Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Tierarzt/Tierärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

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