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Leistungen

Preisstatistiken; Übermittlung von Daten

Als Unternehmen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für die Erhebung der Preisstatistik herangezogen werden.

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Preisüberwachung; Prüfung der Preise bei öffentlichen Aufträgen

Erhalten Sie von einer staatl., kommunalen oder anderen öffentl.-rechtl. Stelle einen Auftrag, müssen Sie bei der Preisbildung neben den vertragl. Vereinbarungen auch gesetzl. Vorschriften beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann behördlich geprüft werden.

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen; Auskünfte und Informationsangebote

Die Pressestellen der Regierungen erteilen Auskünfte an Journalisten. Sie informieren zudem die Öffentlichkeit über ihre Aufgaben und über die von ihnen betriebenen Verfahren in wichtigen Angelegenheiten.

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Presseinformationen; Veröffentlichung von Pressemitteilungen der Staatsregierung und Berichten aus Kabinettssitzungen

Die Pressemitteilungen der Bayerischen Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie die wöchentlichen Berichte aus den Kabinettssitzungen werden auf dem Landesportal der Bayerischen Staatsregierung veröffentlicht.

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Private berufliche Schule; Beantragung der Betriebsgenehmigung und der Genehmigung für wesentliche Änderungen

Private berufliche Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden. Diese müssen auch wesentliche Änderungen genehmigen.

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Private berufliche Schule; Beantragung eines Zuschusses

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

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Private Ergänzungsschule; Anzeige bei Errichtung und nachträglicher wesentlicher Änderung

Je nach Zuständigkeit prüfen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die Regierung die Anzeigen über die Errichtung von Ergänzungsschulen und bei nachträglichen wesentlichen Änderungen.

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Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz

Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.

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Private Förderschulen; Beantragung der Betriebsgenehmigung und der Genehmigung für wesentliche Änderungen

Private Förderschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden. Diese muss auch wesentliche Änderungen genehmigen.

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Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften

Privat angestelltes Lehrpersonal an Förderschulen, für das der private Schulträger Personalkostenersatz erhalten kann, bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.

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Private Förderschulen; Beantragung von Personalkostenersatz

Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Personalaufwand für nichtstaatliches Personal.

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Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.

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