Informationen
zur Leistung
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Die Zweckvereinbarung ist das Instrument, mit dem beteiligte Gebietskörperschaften einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben an eine von ihnen übertragen oder diese gemeinschaftlich durchführen können. Außerdem kann geregelt werden, dass Dienstkräfte einer Gebietskörperschaft zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben anderer beteiligter Gebietskörperschaften tätig werden. Eine Zweckvereinbarung erfordert einen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten.
Beteiligte einer Zweckvereinbarung können nur Gemeinden, Landkreise und Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen) sein. Vertraglich festgelegt werden müssen dabei insbesondere die Aufgaben, die einer der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen oder die gemeinschaftlich durchgeführt werden sollen.
Werden Aufgaben übertragen, verliert die abgebende Gebietskörperschaft die Zuständigkeit für deren Erfüllung. Im Verhältnis zum Bürger ist dann nur noch diejenige Gebietskörperschaft zuständig und verantwortlich, der die Aufgabe übertragen wurde. In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden. Bei gemeinschaftlicher Durchführung einer Aufgabe muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der Aufwand auf die Beteiligten verteilt wird. Durch Zweckvereinbarung kann ferner geregelt werden, dass die Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, auch das Recht erhält, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten zu erlassen.
Ist eine Zweckvereinbarung nicht befristet oder auf mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so muss in der Zweckvereinbarung geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form eine ordentliche Kündigung durch einen Beteiligten möglich ist. Unabhängig davon kann jede Zweckvereinbarung außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
Eine Zweckvereinbarung, nach der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Änderung oder Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung ist ebenfalls der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Erhält eine beteiligte Gebietskörperschaft durch eine Zweckvereinbarung auch Befugnisse - also z. B. das Recht, gegenüber Bürgern Bescheide zu erlassen - so bedarf die Zweckvereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung geändert oder aufgehoben so bedarf dies ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde muss eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung sowie die dafür jeweils erteilte Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. Teile einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht amtlich bekanntgemacht zu werden.
Aufsichtsbehörde ist
Synonyme:
Lebenslagen: Antragsentgegennahme
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Cache Settings Menü
Cache: aus- oder eingeschlossen? Nicht festgelegt!
url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/zweckvereinbarung-anzeige-und-beantragung-einer-genehmigung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:54:27
Der Seiten-Cache für diese Seite ist leer.
Cache Status: inactive
Informieren Sie sich hier, welche Cookies Sie auf unserer Webseite akzeptieren. Dort können Sie auch jederzeit die Einstellungen ändern. Wir nutzen essentielle Cookies, um grundlegende Funktionen der Internetseite zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind diese Cookies bereits aktiviert. Optionale Dienste ermöglichen die Einbettung von externen Medien in unsere Internetsete. Sie müssen diese Cookies zulassen um z.B. Videos, Kartenansichten oder Veranstaltungen zu sehen oder sich die Inhalte der Internetseiten vorlesen zu lassen. Mit unserem Statistikdienst erfassen wir anonymisierte Daten für Auswertungen und Statistiken, damit wir Ihren Internetseiten-Besuch optimal gestalten können.
Name: ReadSpeaker, URL: https://cdn-eu.readspeaker.com
Zustimmung zum Tool ReadSpeaker zum Vorlesen einiger Textpassagen auf dieser Seite
Name: Unser-Würmtal, URL: https://termine.unser-wuermtal.de
Zustimmung zur Einbindung aktueller Veranstaltungen von der Domain termine.unser-wuermtal.de
Name: Google Maps, URL: https://maps.googleapis.com
Zustimmung zur Einbindung von Google-Maps Karten zum Anzeigen von Adressen auf einer Karte.
Name: Statistik, URL: https://piwikpro.de/
Analytics: Wir erheben Daten über Ihren Besuch auf unserer Website mit Hilfe von PIWIK Pro. Dies hilft uns zu verstehen, wie die Website genutzt wird: Was funktioniert, was möglicherweise defekt ist und was wir verbessern sollten.
Keine Vorschau vorhanden.