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zur Leistung

Zweckverbandssatzung; Beantragung der Genehmigung

Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und einem solchen Zweckverband einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Es können z. B. Schulverbände, Wasserversorgungsverbände, Abwasserverbände, Sparkassenzweckverbände, Abfallbeseitigungsverbände, Rettungszweckverbände oder Krankenhauszweckverbände gebildet werden.

Mitglieder eines Zweckverbandes können Gemeinden, Landkreise, Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen), sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

Zur Bildung eines Zweckverbandes ist die Vereinbarung der Verbandssatzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. Darin muss geregelt werden: Name und Sitz des Zweckverbands, Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungsbereich, Aufgaben, Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung, Maßstab, nach dem sich die Verbandsmitglieder am Finanzbedarf des Zweckverbands beteiligen müssen.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung werden von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt gemacht. Der Zweckverband entsteht frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hinweisen.

Zuständige Behörde

Aufsichtsbehörde ist

  • das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
    • wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
    • wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
  • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Synonyme:

Lebenslagen: Antragsentgegennahme

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Lebenslagen: