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zur Leistung

Zolllager; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren, so lange Sie möchten, im Gebiet der Europäischen Union lagern. Dabei müssen Sie

  • keine Einfuhrabgaben zahlen und
  • keine handelspolitischen Maßnahmen beachten, soweit diese Maßnahmen nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Sie müssen also beispielsweise keine Einfuhrgenehmigung vorlegen.

Zolllager bieten Ihnen damit die Möglichkeit,

  • importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern,
  • Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen oder
  • gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen.

Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:

  • öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
  • private Zolllager (CWP)

Wenn Sie die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, sind Sie Bewilligungsinhaber. Dann können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Doch wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die Auswirkungen auf Ihre Bewilligung haben könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel ein Insolvenzverfahren.

Synonyme: CW1, CW2, CWP, Einfuhrabgaben, Gesamtsicherheit, handelspolitische Maßnahmen, öffentliche Zolllager, private Zolllager, Zolllager, Zolllagerverfahren

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

CW1CW2CWPEinfuhrabgabenGesamtsicherheithandelspolitische Maßnahmenöffentliche Zolllagerprivate ZolllagerZolllagerZolllagerverfahren