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Informationen

zur Leistung

Zollkostenpflichtige Amtshandlungen; Beantragung

Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Leistungen der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Leistungen müssen Sie allerdings in bestimmten Fällen die Kosten in Form von Gebühren und Auslagen tragen.

Kostenpflichtig sind zum Beispiel folgende Leistungen:

  • Wenn der Zoll für Sie Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle des Zolls oder außerhalb der Öffnungszeiten vornehmen soll
    • Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
  • Wenn die Zollstelle Nicht-Unionswaren lagert
  • Amtshandlungen, insbesondere die zollamtliche Überwachung, die auf Flugplätzen stattfindet, die nicht Zollflugplätze sind
  • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
  • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Ihren Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
  • Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, solange dies keine Maßnahme der Steueraufsicht ist
  • Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
  • amtliche Bewachung von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
  • Amtshandlungen im Zusammenhang
    • mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder
    • der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
  • die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung, damit Sie eine Abgaben- oder Preisvergünstigung erlangen
    • ausgenommen ist die Vergällung, wenn der Steuerlagerinhaber oder die Steuerlagerinhaberin sie ordnungsgemäß selbst durchführt
  • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
  • die Fertigung von Kopien und Abschriften

Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle.

Synonyme: Abfertigung, Ablichtungen, Amtshandlung, Auslagen, Beförderungsmittel, Begleitung, besondere Leistung, Bewachung, Flugplatz, Gebühren, Grundgebühr, Inanspruchnahme, Kosten, Kostenbescheid, Nicht-Unionswaren, Pauschale, Schreibauslagen, Stundengebührensatz, Überwachung, Untersuchungsgebühr, Vernichtung, Warenuntersuchung, Zollgebühren, Zollkosten

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe, Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Mithilfe des Online-Dienstes können Sie die Durchführung von zollkostenpflichtigen Amtshandlungen beantragen.

Zollkostenpflichtige Amtshandlung online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.

Rechtsbehelf:

Einspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AbfertigungAblichtungenAmtshandlungAuslagenBeförderungsmittelBegleitungbesondere LeistungBewachungFlugplatzGebührenGrundgebührInanspruchnahmeKostenKostenbescheidNicht-UnionswarenPauschaleSchreibauslagenStundengebührensatzÜberwachungUntersuchungsgebührVernichtungWarenuntersuchungZollgebührenZollkosten