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Zoll; Beantragung einer verbindlichen Ursprungsauskunft

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit. Unterschieden wird zwischen einem "präferenziellen Ursprung", bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und dem "nichtpräferenziellen Ursprung" ohne solche Vergünstigungen. Letzterer kann im Gegenteil insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Hinweis: Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.

Synonyme: Nichtpräferenzieller Ursprung, Präferenzieller Ursprung, Präferenzursprung, Ursprung, Vorabauskunft, vUA, vUA-Entscheidung, Warenursprung

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Hier können Sie die präferenzrechtlichen Vereinfachungen "ermächtigter Ausführer" und "buchmäßige Trennung", die Zulassung als "registrierter Ausführer (REX)" elektronisch beantragen.

Verbindliche Ursprungsauskunft online erhalten

Fristen:

Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren bindend.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Nichtpräferenzieller UrsprungPräferenzieller UrsprungPräferenzursprungUrsprungVorabauskunftvUAvUA-EntscheidungWarenursprung