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zur Leistung

Zoll; Beantragung einer Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis

Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. Der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss eine momentane sein.

Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.

Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

Stundung wird grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Auch die Gewährung von Teilzahlungen (Raten) ist möglich.

Synonyme: Erhebliche Härte, Hauptzollamt, Liquidität, Raten, Ratenzahlung, Schulden, Steueransprüche, Steuern, Steuerschulden, Stundung, Stundungsgründe, Stundungszinsen, Zahlungsaufschub, Zahlungsunfähigkeit

Lebenslagen: Sonstige Steuern, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Erhebliche HärteHauptzollamtLiquiditätRatenRatenzahlungSchuldenSteueransprücheSteuernSteuerschuldenStundungStundungsgründeStundungszinsenZahlungsaufschubZahlungsunfähigkeit