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zur Leistung

Zoll; Beantragung der Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen

Die Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen für die Warenausfuhr in Nicht-EU-Länder (Drittländer) ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Die Waren können dabei an zuvor bewilligten Verpackungs- oder Verladeorten gestellt werden und müssen nicht zur Ausfuhrzollstelle befördert werden.

Ausnahmen: Für folgende Waren gelten spezielle Zollvorschriften, weswegen Sie für diese Waren die Bewilligung nicht in Anspruch nehmen können:

  • einzelgenehmigungspflichtige Waren,
  • lizenzpflichtige Waren sowie
  • Waren, die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Die Bewilligung können Sie sowohl für sich selbst zur Nutzung als Ausführer oder zur Nutzung als Vertreter beantragen.

Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend, ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

Synonyme: Ausfuhranmeldung, Ausführer, Ausfuhrverfahren, Direkter Vertreter, Indirekter Vertreter, Unionswaren, Warenausfuhr, Zollanmeldung

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und ist grundsätzlich unbefristet gültig.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AusfuhranmeldungAusführerAusfuhrverfahrenDirekter VertreterIndirekter VertreterUnionswarenWarenausfuhrZollanmeldung