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Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren inne. Wenn Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und während dieses Transports vorrübergehend das Zollgebiet der Union verlassen, ist es nötig, den Status als Unionswaren nachzuweisen. Dafür müssen Sie der zuständigen Zollstelle entsprechende Papiere vorlegen, bevor der Transport der Waren beginnt. Die zuständige Zollstelle bringt dann einen Sichtvermerk auf dem entsprechenden Papier an.
Als Inhaber einer Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Verfahren zum Nachweis des Unionsstatus von Waren gegenüber den Zollbehörden vereinfachten.
Als "zugelassener Aussteller“ sind Sie dazu berechtigt:
Für die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Die Antragsform hängt davon ab, ob die Bewilligung nur in Deutschland oder auch in anderen Mitgliedstaaten gültig sein soll.
Als zugelassener Aussteller haben Sie verschiedene Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mit denen Sie gegenüber den Zollbehörden den Status von Unionswaren belegen.
Synonyme: Bewilligung, Frachtpapier, Manifest, Rechnung, Status, Statusnachweis, T2L, T2LF, Unionsware, Warenmanifest, Warenversand
Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere
Autor: Super-Admin
Sie können über das EU-Trader-Portal (EU-TP) ausgewählte Bewilligungen elektronisch beantragen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die Vereinfachung nutzen können.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/zoll-beantragung-der-bewilligung-des-status-eines-zugelassenen-ausstellers/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:54:16
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