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Zivilprozess vor dem Landgericht; Informationen zur Berufungsinstanz


Gegen die Zivilurteile der Amtsgerichte können Sie Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 € überschritten ist oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Zuständig für das Berufungsverfahren gegen Zivilurteile des Amtsgerichts ist das Landgericht. In einigen besonderen Verfahren (insbesondere Familiensachen) ist gegen Endentscheidungen des Amtsgerichts statt der Berufung die Beschwerde statthaft, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.

Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie das Verfahren in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht überprüft den Sachverhalt noch einmal genau und umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei hat es allerdings seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt begründen oder neuer Sachverhalt erfolgt, dessen Berücksichtigung jedoch nur ausnahmsweise zulässig ist.

In bestimmten Fällen kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts noch eine dritte und letzte Instanz, die Revisionsinstanz, angerufen werden. Das Revisionsgericht entscheidet aber nicht mehr über den Sachvortrag der Parteien, sondern prüft nur noch, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.

Synonyme: Rechtsstreit, Zivilkammer

Lebenslagen: Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

RechtsstreitZivilkammer

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