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Informationen

zur Leistung

Zahnärztliche Behandlung; Beantragung der Übernahme von Kosten

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sind viele Leistungen Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes für Sie kostenlos und werden über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet: Das gilt etwa für das Entfernen von Karies und das Füllen von Löchern.

Mehrkostenregelung bei Zahnfüllungen

Sie haben Anspruch auf Füllungen aus dem jeweils preiswertesten Material. Neben dieser Regelversorgung können Sie auch andere Materialien wählen. In diesen Fällen müssen Sie lediglich die entstehenden Mehrkosten privat bezahlen.
Wenn Sie sich für ein teureres Material entscheiden, für die Sie einen Teil der Kosten selbst übernehmen, schließen Sie mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt eine so genannte Mehrkostenvereinbarung ab. Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt rechnet mit der Krankenkasse die Leistungen ab, die Ihnen gemäß der Regelversorgung zustehen. Über die darüber hinaus gehenden Leistungen erhalten Sie von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt eine Rechnung.

Zuschuss für Zahnersatz

Für die Versorgung mit Zahnersatz (zum Beispiel Kronen oder Brücken) erhalten Sie von ihrer Krankenkasse genau festgelegte Beträge als Festzuschüsse. Die Höhe des Festzuschusses liegt dabei bei 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung und kann auf 70 beziehungsweise 75 Prozent steigen, wenn Sie in den letzten 5 beziehungsweise 10 Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig bei der Vorsorgeuntersuchung waren und die Untersuchungen in Ihrem Bonusheft dokumentiert sind.

Kosten, die über den gesetzlich geregelten Erstattungsbetrag hinausgehen, müssen Sie selbst tragen. Ihre Krankenkasse kann einen weiteren Betrag der Kosten übernehmen, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder bestimmte Sozialleistungen (zum Beispiel BAföG, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) beziehen.

Haben Sie eine private Zahnzusatzversicherung, können Sie eventuell – je nach Vertrag – dort Mehrkostenrechnungen, Eigenanteilsrechnungen und Privatabrechnungen einreichen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, wenn Sie Ihre private Zusatzversicherung vor Behandlungsbeginn informieren und abklären, was für eine gegebenenfalls in Frage kommende Erstattung berücksichtigt werden muss beziehungsweise welche Unterlagen hierfür benötigt werden.

Kieferorthopädie

Sie beziehungsweise Ihr Kind haben einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung, wenn eine medizinisch begründete Indikation vorliegt und Sie oder Ihr Kind bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind, können auch über 18-jährige Versicherte einen Leistungsanspruch haben.

Zahnimplantate

Die Kosten für ein Zahnimplantat und die Implantatoperation müssen Sie ebenfalls selbst tragen. Nur in schweren und besonderen Ausnahmen beteiligt sich die Krankenkasse an Implantaten, zum Beispiel im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung nach einer Tumoroperation.

Synonyme: Ausnahmeindikation, Eigenanteil, Heil- und Kostenplan, Implantat, Kieferorthopädische Behandlung Erwachsene, Mehrkosten, Private Zahnzusatzversicherung, Privatliquidation, Zahnarzt, Zahnbehandlung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahnzusatzversicherung, Zuschuss

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheiten und Heilung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen keine Fristen beachten. 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AusnahmeindikationEigenanteilHeil- und KostenplanImplantatKieferorthopädische Behandlung ErwachseneMehrkostenPrivate ZahnzusatzversicherungPrivatliquidationZahnarztZahnbehandlungZahnbehandlungZahnersatzZahnzusatzversicherungZuschuss

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!