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zur Leistung

Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod zwei Drittel des jährlichen Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des jährlichen Einkommens. Insgesamt können Sie die Rente bis zu 24 Monate lang erhalten.
Nach den ersten 3 Monaten kann die Rente 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn

  • Sie ein Kind erziehen,
  • älter als 47 sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, verringert sich die Rente.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Unfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

Synonyme: Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Hinterbliebenenleistung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, Leistungen für Witwen Witwer, Leistungen nach dem Tod, Rente, SVLFG

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Rentenleistungen und Ruhegehalt

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Geldleistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungHinterbliebenenleistunglandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftLeistungen bei TodLeistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungLeistungen für eingetragene LebenspartnerLeistungen für Witwen WitwerLeistungen nach dem TodRenteSVLFG