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zur Leistung

Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt nach Abfindung

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

Synonyme: Abfindung bei erster Wiederheirat, Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft, Abfindung Hinterbliebenenrente, Aufhebung erneute Lebenspartnerschaft, Auflösung erneute Ehe, Berufsgenossenschaft, Erneute Ehe nichtig, Erneute Lebenspartnerschaft nichtig, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Hinterbliebenenleistung, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, Leistungen nach dem Tod, Leistungen Witwen und Witwer, Rente, SVLFG

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Rentenleistungen und Ruhegehalt

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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