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Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.
Synonyme: Abfindung, Abfindung bei erster Wiederheirat, Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft, Abfindung Hinterbliebenenrente, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Hinterbliebenenleistung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, Leistungen für eingetragene Lebenspartnerinnen, Leistungen für Witwen Witwer, Leistungen nach dem Tod, Rente, SVLFG
Lebenslagen: Unfall
Autor: Super-Admin
Sie müssen keine Fristen einhalten.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/witwen-oder-witwerrente-aus-der-landwirtschaftlichen-unfallversicherung-beantragung-einer-rentenabfindung-bei-wiederheirat/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:53:33
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