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zur Leistung

Wirtschaftsprüfer; Beantragung der Zulassung bei ausländischer Berufsqualifikation

Die Arbeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie dauerhaft selbständig in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die sogenannte Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.

Für die Bestellung müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist das erfolgreiche Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Es gibt ein verkürztes Examen: die Eignungsprüfung. Sie können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen sind.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Hinweis : Sie sind nicht in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen, aber Sie erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen? Dann können Sie die Zulassung für das reguläre Wirtschaftsprüferexamen beantragen. Das ist ein anderes Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie.

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Lebenslagen: Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Mitte Juli eines jeden Jahres wird über die Zulassung zur Eignungsprüfung entschieden. Bis dahin müssen alle Unterlagen vorliegen. Sonst ist eine Zulassung zur Eignungsprüfung frühestens ein Jahr später möglich.

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

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