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zur Leistung

Wirtschaftsprüfer; Beantragung der Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf zusätzlich zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links").

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

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