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Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (auch Flechten und Pilze) die nicht besonders geschützt sind, erteilt die untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungsbehörden. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).
Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten:
Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.
Zum privaten Sammeln von bestimmten nicht besonders geschützten Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).
Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformendürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ausnahmen sind für bestimmte Zwecke, wie z. B. Forschung, und mit vorheriger Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung möglich (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Für bestimmte Pilze, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden, bestehen Ausnahmen (§ 2 Abs. 1 BArtSchV)
Synonyme: Beeren sammeln, Blumenpflücken, Pflanzen sammeln, Pilze sammeln, Schwammerlsammeln, Schwammerl sammeln, Wildpflanzen
Lebenslagen: Artenschutz, Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, Verbote und Beschränkungen
Autor: Super-Admin
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Begriffsbestimmung Pflanzen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/wild-lebende-pflanzen-beantragung-einer-genehmigung-zur-gewerbsmaessigen-entnahme-be-oder-verarbeitung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:53:10
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