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Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

Synonyme:

Lebenslagen: Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege

Autor: Super-Admin

Fristen:

Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verlängert werden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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