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zur Leistung

Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen im Nichtfinanzsektor

Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.

Daher werden Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.

Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben (wie zum Beispiel: Ein Unternehmen identifiziert seine Vertragspartner nicht) können Sie dies als Hinweis personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Hinweisgeber (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.

Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden des sog. Nichtfinanzsektors (NFS) dar. Solche Hinweise können vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren und die sie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde geht jedem Hinweis nach und prüft, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Aufsichtsbehörde schützt Ihre Identität, indem sie Ihnen über ein elektronisches Hinweisgebersystem die Möglichkeit bietet, Ihre Informationen anonym zu übermitteln.

Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die

  • Finanzunternehmen,
  • Versicherungsvermittler,
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder,
  • Immobilienmakler sowie
  • Güterhändler und
  • Kunstvermittler

betreffen, ist

  • in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken, Oberpfalz und Schwaben: die Regierung von Mittelfranken
  • in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern: die Regierung von Niederbayern

Synonyme: Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Hinweisgebersystem, Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, Whistleblower

Lebenslagen: Terrorabwehr

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor online mitteilen.

Whistleblowermeldung Nichtfinanzsektor

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

GeldwäscheGeldwäschegesetzHinweisgebersystemVerstoß gegen SorgfaltspflichtenWhistleblower