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Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Beratungsstelle ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.
Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater/eine andere Steuerberaterin oder ein anderer Steuerbevollmächtigter/eine andere Steuerbevollmächtigte sein, mit beruflicher Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich. Das gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen.
Die Ausnahmegenehmigung wird für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Sie können eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung online beantragen.
keine
verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/weitere-beratungsstelle-als-steuerberater-in-oder-berufsausuebungsgesellschaft-beantragung-einer-ausnahmegenehmigung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:53:07
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