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zur Leistung

Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis

Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.

Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:

  • Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
  • Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: