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zur Leistung

Weinrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Bei Weinerzeugnissen wie (schlichtem) Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z. B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z. B. gesamte schweflige Säure) eingehalten werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können Fehler oder Abweichungen entstehen, die in Ausnahmefällen sanktioniert (zugelassen) werden können.

Zuständige Behörden:

a) Regierung von Unterfranken für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WeinG (= Qualitätsprüfung für Weine)

b) alle Regierungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von a) vorliegt

Synonyme: Weinbüchern, Weinbuch, Weinbuchführungsordnung

Lebenslagen: Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Widerspruch und Anfechtungsklage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Weinbüchern, WeinbuchWeinbuchführungsordnung

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