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zur Leistung

Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen (§ 11 TrinkwV):

  • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

Auch Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig (§ 12 TrinkwV).

Synonyme: Trinkwasser, Trinkwasserversorgungsanlagen

Lebenslagen: Verbraucherschutz, Wasser und Gewässerschutz

Autor: Super-Admin

Fristen:

  • bei Errichtung, der Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
  • bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts.
  • bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

TrinkwasserTrinkwasserversorgungsanlagen