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Wassergefährdende Stoffe; Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation

Sachverständigenorganisationen werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) anerkannt. In Bayern ist für die Anerkennung und Aufsicht der Sachverständigenorganisationen das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Den Sachverständigenorganisationen obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der AwSV-Sachverständigen. Nähere Einzelheiten siehe § 52 AwSV.

Anerkennungsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation kann schriftlich bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die unten genannten Unterlagen beizufügen.

Da die Anerkennung länderübergreifend gültig ist, ist jeweils nur eine Anerkennung pro Organisation erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung soll in dem Land gestellt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Die Organisation hat bei Antragstellung anzugeben, ob sie auch in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation gestellt hat. Organisationen mit Sitz in Bayern müssen die Anerkennung in Bayern beantragen.

Anerkennungen anderer Länder
Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Synonyme: Anlagenverordnung, Bestellungsprüfung, Sachverständigenorganisation, Sachverständigen-Organisation, Umwelt, VAwS, wassergefährdende Stoffe, Wasserrechtsbehörden, Wasserwirtschaftsamt, Wasserwirtschaftsämter

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.

Wassergefährdende Stoffe - Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation zur Überprüfung von Anlagen online

Fristen:

Gem. § 52 Abs. 6 AwSV ist über einen Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Erfüllt die Sachverständigenorganisation die Anforderungen nach AwSV und des LAWA-Merkblattes „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ wird in der Regel die Anerkennung für fünf Jahre erteilt.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Lebenslagen:

Synonyme:

AnlagenverordnungBestellungsprüfungSachverständigenorganisationSachverständigen-OrganisationUmweltVAwSwassergefährdende StoffeWasserrechtsbehördenWasserwirtschaftsamtWasserwirtschaftsämter