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Informationen

zur Leistung

Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden

Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.

Synonyme:

Lebenslagen: Katastrophenschutz, Zivil- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr

Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

zuständige Ämter/Sachgebiete: