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Informationen

zur Leistung

Waisenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Synonyme: Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für Halbwaisen, Leistungen für Vollwaisen, Leistungen für Waisen, Leistungen nach dem Tod, SVLFG, Waisenrente

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.
  • Klage vor Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Geldleistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungLeistungen bei TodLeistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungLeistungen für HalbwaisenLeistungen für VollwaisenLeistungen für WaisenLeistungen nach dem TodSVLFGWaisenrente