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Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt der Person als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch als Enkel und Geschwister der oder des Verstorbenen können Sie Waisenrente erhalten, wenn Sie in ihrem Haushalt aufgenommen waren oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die verstorbene Person muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:
Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.
Synonyme: Alterssicherung der Landwirte, Eltern, Elternteil, Halbwaise, Halbwaisenrente, Hinterbliebene, Kind, Landwirtschaftliche Alterskasse, Rente, Rente wegen Todes, Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau, SVLFG, Tod, Todesfall, Vollwaise, Vollwaisenrente, Waise, Waisenrente
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
Das Versichertenportal der SVLFG bietet Ihnen die Möglichkeit online Rentenanträge für die Alterssicherung der Landwirte zu stellen.
Gegen den Waisenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/waisenrente-aus-der-landwirtschaftlichen-alterskasse-beantragung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:52:28
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