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zur Leistung

Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.

Anspruch auf die Waisenrente haben leibliche Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Waise

  • sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  • einen freiwilligen Dienst leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Schließen zum Waisenrentenbezug berechtigende Zeiten nicht nahtlos aneinander an, kann auch in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten (zum Beispiel Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums) ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Arbeitsverdienstes Ihres Elternteils im Jahr vor dem Unfall, wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

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Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

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