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zur Leistung

Wahlhelfer; Berufung

Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlen, Volksentscheide auf Landesebene und Bürger­entscheide auf kommunaler Ebene) durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.

Bei landesweiten Wahlen und Abstimmungen werden zwischen 100.000 und 150.000 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt. Diese sind Mitglieder in den Wahlorganen (Wahlvorstände beziehungsweise Briefwahlvorstände), die in den Gemeinden für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) gebildet werden. Jeder Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern; hierbei gibt es verschiedene Funktionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und sonstige Beisitzer).

Sie haben folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Ermittlung des Wahlergebnisses, das an die Gemeindebehörde gemeldet wird
  • Erstellung einer Niederschrift über die Durchführung der Wahlhandlung und über die Ermitt­lung des Wahlergebnisses

Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - bis nach Mitternacht dauern, bei Gemeinde- und Landkreiswahlen wird die Aus­zählung soweit erforderlich am Montag nach der Wahl fortgesetzt.

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen. Recht­zeitig vor der Wahl oder Abstimmung erhalten sie ein Berufungsschreiben mit Informationsmaterial. Für Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter werden in der Regel Schulungen durchgeführt.

Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Finden sich nicht genug freiwillige Helfer, so kann jeder, der wahlberechtigt ist, zur Übernahme eines Wahlehrenamts verpflichtet werden. Die Übernahme kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Wichtige Gründe sind u.a.:

  • dringende berufliche oder familiäre Gründe
  • Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung
  • ein anderer wichtiger Grund, der den Wahlberechtigten an der ordnungsgemäßen Ausübung
  • des Amts hindert.

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür darlegungspflichtig. Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest.

Wer Interesse an der Ausübung des Wahlehrenamts hat, wendet sich bitte rechtzeitig vor einer Wahl oder Abstimmung an seine Gemeinde.

Synonyme: wahlhelferin

Lebenslagen: Wahlen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können sich online für eine anstehende Wahl als Wahlhelfer bewerben.

Wahlhelfer-Bewerbung

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wahlhelferin

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