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Informationen

zur Leistung

Waffenschein; Beantragung

Wenn Sie eine Waffe außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
  • einer Schießstätte

zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Waffenschein). Ausnahmen gelten in den in § 12 Abs. 3 WaffG benannten Fällen (z.B. nicht schuss- und nicht zugriffsbereiter Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück). Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur einen kleinen Waffenschein (siehe unter "Verwandte Themen"), dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sonstige Ausweise

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: