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Informationen

zur Leistung

Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Synonyme: Waffenherstellungserlaubnis

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Erteilung bzw. Änderung einer Waffenhandels-, Waffenherstellungs- oder Stellvertetungserlaubnis online beantragen.

Antrag auf Erteilung / Änderung einer Waffenhandels-, Waffenherstellungs- oder Stellvertretungserlaubnis

Rechtsgrundlagen:

Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Waffenherstellungserlaubnis