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Informationen

zur Leistung

Waffen; Anzeige der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Synonyme: Änderung WBK, Anzeige Überlassung Munition, Anzeige Überlassung Waffen, Erlaubnispflichtige Waffen überlassen, Munition überlassen

Lebenslagen: Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Änderung WBKAnzeige Überlassung MunitionAnzeige Überlassung WaffenErlaubnispflichtige Waffen überlassenMunition überlassen