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Informationen

zur Leistung

Vollstationäre Heimbetreuung für Pflegeversicherte; Beantragung

Als pflegeversicherte Person haben Sie einen Anspruch auf Pflege in einem Pflegeheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit Ihres Falles nicht in Betracht kommt.

Der Leistungsumfang umfasst neben den eigentlichen Pflegeleistungen auch soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege.

Der monatliche Maximalbetrag, den Pflegekassen für vollstationäre Pflegeleistungen zahlen, richtet sich nach Ihrem Pflegegrad (Stand: 2021):

  • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 770,00
  • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.262
  • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.775
  • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 2.005

Meist liegen die Kosten der vollstationären Pflege über dem Betrag, den Ihre Pflegekasse übernimmt. Sie zahlen dann einen Eigenanteil. Dieser ist innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Wenn Sie also beispielsweise Pflegegrad 5 haben, zahlen Sie den gleichen Betrag zu wie jemand mit Pflegegrad 2.


Ab Januar 2022 reduziert sich Ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Die Pflegekasse zahlt dann einen Zuschlag zu Ihrem Eigenanteil. Der Zuschlag hängt von der Dauer der vollstationären Pflege ab.
Dieser Zuschlag zu Ihrem Eigenanteil beträgt

  • 5 Prozent bei einem Leistungsbezug von vollstationärer Pflege von bis einschließlich 12 Monaten,
  • 25 Prozent bei einem Leistungsbezug von vollstationärer Pflege von mehr als 12 Monaten,
  • 45 Prozent bei einem Leistungsbezug von vollstationärer Pflege von mehr als 24 Monaten,
  • 70 Prozent bei einem Leistungsbezug von vollstationärer Pflege von mehr als 36 Monaten.

Die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim können zwischen den einzelnen Einrichtungen sehr unterschiedlich ausfallen. Außerdem tragen Sie selbst:

  • Kosten für Unterbringung und Verpflegung
  • unter Umständen Kosten für berechenbare Investitionen. Das sind Kosten, die das Pflegeheim hat, zum Beispiel für Gebäudemiete oder Anschaffungen. Diese Kosten können auf die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung umgelegt werden
  • unter Umständen Kosten für Zusatzleistungen. Diese werden auch als “Komfortleistungen“ bezeichnet. Gemeint ist zum Beispiel ein Einzelzimmer, eine besondere Verpflegung oder spezielle Pflegeleistungen.

Wenn Sie selbst die zusätzlichen Kosten nicht tragen können, müssen Ihre Angehörigen dafür aufkommen. Kinder müssen jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von über EUR 100.000 zu den Kosten der Pflegeeinrichtung beitragen. Können auch Ihre Angehörigen die Kosten nicht übernehmen, erhalten Sie staatliche Unterstützung über das Sozialamt.

Wenn Sie unter der Woche in einem Pflegeheim leben und am Wochenende von Angehörigen zuhause gepflegt werden, können Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, zum Beispiel Pflegegeld oder Pflegehilfsmittel, beantragen.

Wenn Sie Hilfe bei der Auswahl einer passenden Pflegeeinrichtung brauchen, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder Ihren nächstgelegenen Pflegestützpunkt.

Synonyme: Altenheim, Altenwohnheim, Altersheim, Heimbetreuung, Pflegeeinrichtung, Pflegeheim, Pflege im Alter, Senioreneinrichtung, Seniorenheim, Seniorenstift, Vollstationäre Pflege

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie erhalten die Leistung Ihrer Pflegekasse erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine   der im Gesetz genannten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat Ihnen die Pflegekasse nach Fristablauf für jede Woche der Fristüberschreitung unverzüglich EUR 70,00 zu zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie sich bereits in vollstationärer Pflege befinden und bereits mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AltenheimAltenwohnheimAltersheimHeimbetreuungPflegeeinrichtungPflegeheimPflege im AlterSenioreneinrichtungSeniorenheimSeniorenstiftVollstationäre Pflege