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zur Leistung

Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter; Meldung für Filmabgabe

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:

  • alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
  • gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
  • in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.

Synonyme: Abgabesatz, Abgabesätze, FFA, Filmabgabe, Filmförderung, Filmförderungsanstalt, Kinofilmanteil, Kinofilme, Meldung, Nettoumsatz, Nettoumsätze, Programmanbieter, Umsatzgrenzen, Video-on-Demand-Anbieter, Videoprogrammanbieter, VoD

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Unternehmen, die Kinofilme verwerten können sich auf dem Portal registrieren und anmelden, um ihre Filmanmeldung online zu übermitteln.

Online-Meldung zur Filmabgabe

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:

  • Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden:  Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
  • Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch (1 Monat) gegen den Festsetzungsbescheid
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage gegen Widerspruchsbescheide vor dem Verwaltungsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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