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Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Jedes staatliche Handeln muss sich an Recht und Gesetz halten. Zum einen muss gegebenenfalls ein vorgeschriebenes Verfahren eingehalten werden (formelle Rechtmäßigkeit) und zum anderen muss das staatliche Handeln oder Unterlassen auch inhaltlich mit der Rechtsordnung im Einklang stehen (materielle Rechtmäßigkeit).
Die Bürger können jede Entscheidung der Verwaltung, von der sie selbst betroffen sind, richterlich überprüfen lassen. Der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter kommt als einem der wesentlichen Merkmale des Rechtsstaats besondere Bedeutung zu. Sie garantiert, dass die Verfahren frei von Weisungen und Einflussnahmen behandelt werden.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zum Beispiel in folgenden Rechtsbereichen gegeben:
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in erster Instanz über technische Großvorhaben, wie z.B. den Bau, Ausbau und Betrieb von Verkehrsflughäfen, ferner über Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Bahnstrecken sowie für Hochspannungsfreileitungen und über Verfahren, die den Betrieb oder die Stilllegung von Kernkraftwerken betreffen.
Örtliche Zuständigkeit
In Bayern sind insgesamt sechs Verwaltungsgerichte (in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg) sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (in München mit einer Außenstelle in Ansbach) mit den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten befasst.
Es gibt grundsätzlich für jeden Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht, das seinen Sitz jeweils an dem Sitz der Bezirksregierung hat; lediglich das Verwaltungsgericht Regensburg ist (aus historischen Gründen) für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz zuständig.
Welches der sechs Verwaltungsgerichte zuständig ist (örtliche Zuständigkeit), bestimmt sich in der Regel nach dem Sitz der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, dem Wohnsitz des Beschwerten oder dem Sitz des Beklagten. Sonderregelungen bestehen u.a. für Beamte, für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, ortsgebundene Rechte und für Grundstücksangelegenheiten. Näheren Aufschluss gibt § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder die Rechtsbehelfsbelehrung des behördlichen Bescheids.
Besetzung
Für die Besetzung der Spruchkörper gilt grundsätzlich das sog. Kollegialprinzip. Bei den Verwaltungsgerichten werden Streitsachen in der Regel durch drei Berufsrichter (einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer) und zwei ehrenamtliche Richter entschieden. Durch die Beteiligung von mehreren Richtern fließen die unterschiedlichen Erfahrungen und Ansichten der Richter in die Entscheidungsfindung mit ein. Dadurch wird ein ausgewogener, alle Aspekte eines Falles berücksichtigender Richterspruch gewährleistet. Zudem kommt den - rechtlich bedeutenderen - Entscheidungen der Kammer für die Behörden häufig der Charakter von "Richtlinien" darüber zu, wie künftige Fälle nach Recht und Gesetz zu behandeln sind. Davon profitiert letztlich auch der Bürger, der mit der Verwaltung zu tun hat. In gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Asylverfahren, entscheiden Einzelrichter.
Beim Verwaltungsgerichtshof entscheiden regelmäßig Senate, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet, die in der Regel mit einer Besetzung von fünf Berufsrichtern entscheiden.
Dreistufiger Aufbau und Instanzenzug
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Über den bayerischen Verwaltungsgerichten befindet sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Oberstes Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (mit Sitz in Leipzig).
Will der Bürger eine ihn betreffende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren, kann gegen Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, Berufung eingelegt werden. Wurde die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Gegen Beschlüsse kann die Erhebung einer Beschwerde in Betracht kommen.
Besonderheiten gelten im Asylverfahrensrecht: eine Zulassung der Berufung durch die erste Instanz ist hier nicht möglich und die Beschwerde gegen Eilentscheidungen ist ausgeschlossen.
Welches Rechtsmittel im jeweiligen Fall das richtige ist, kann der Rechtsmittelbelehrung am Ende der jeweiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnommen werden. Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird die angegriffene Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen können nicht unbefristet angegriffen werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwachsen sie in Rechtskraft. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit der Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung.
Kosten
Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.
Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.
Synonyme:
Lebenslagen: Deutsche Demokratie, Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsinformationen
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/verwaltungsgerichtsbarkeit-informationen/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:51:48
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