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Gesetzliche Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht

In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Es ist per Gesetz festgelegt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und für wen Versicherungsfreiheit gilt.

In Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Ausnahmen gelten überwiegend für Personen, die zuvor versicherungsfrei waren und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig werden.

Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen müssen. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie nachweisen, dass Sie im Krankheitsfall abgesichert sind.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Befreiung können Sie in der Regel nicht rückgängig machen. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist zum Beispiel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Synonyme: Befreiung Versicherungspflicht, GKV, Jahresentgeltgrenze, Krankenkasse, pflichtversichert, PKV, privatversichert, Versicherungsfreiheit, Versicherungspflicht, Versicherungspflichtgrenze

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialabgaben, Steuern und Sozialabgaben

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • Den Antrag müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht startet dann mit dem 1. Tag des nächsten Kalendermonats.
  • Sie werden rückwirkend befreit, wenn Sie oder mitversicherte Angehörige noch keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Sie dürfen also zum Beispiel keine ärztlichen Untersuchungen oder verschreibungspflichtige Medikamente aus der Apotheke erhalten haben.
  • Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt so lange, wie der Befreiungsgrund vorliegt. 
     

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Befreiung VersicherungspflichtGKVJahresentgeltgrenzeKrankenkassepflichtversichertPKVprivatversichertVersicherungsfreiheitVersicherungspflichtVersicherungspflichtgrenze

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