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Mitarbeitende Familienangehörige bei der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Antragsberechtigt sind Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse, also auch sogenannte mitarbeitende Familienangehörige. Mitarbeitende Familienangehörige sind

  • mit der Landwirtin oder dem Landwirt verwandt oder verheiratet und
  • hauptberuflich in deren oder dessen landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.

Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:

  • Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze im Jahr.
  • Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.

Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch rückwirkend feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.

Synonyme: als Mifa, als Mitarbeitender Familienangehöriger, Alterssicherung der Landwirte, Befreiung, Befreiungsantrag, Befreiung Unmöglichkeit der Wartezeiterfüllung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Befreiung wegen Arbeitseinkommen, Befreiung wegen Arbeitsentgelt, Befreiung wegen Arbeitslosengeld II, Befreiung wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommen, Befreiung wegen Erwerbsersatzeinkommen, Befreiung wegen Kindererziehung, Befreiung wegen Pflege, Befreiung wegen Wehrdienst, Befreiung wegen Zivildienst, Landwirtschaftliche Alterskasse, SVLFG

Lebenslagen: Altersvorsorge

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren.

Online-Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Rechtsbehelf:

  • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

als Mifaals Mitarbeitender FamilienangehörigerAlterssicherung der LandwirteBefreiungBefreiungsantragBefreiung Unmöglichkeit der WartezeiterfüllungBefreiung von der VersicherungspflichtBefreiung wegen ArbeitseinkommenBefreiung wegen ArbeitsentgeltBefreiung wegen Arbeitslosengeld IIBefreiung wegen außerlandwirtschaftlichen EinkommenBefreiung wegen ErwerbsersatzeinkommenBefreiung wegen KindererziehungBefreiung wegen PflegeBefreiung wegen WehrdienstBefreiung wegen ZivildienstLandwirtschaftliche AlterskasseSVLFG

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