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Sie sind Versicherungsberater/in, wenn Sie gewerbsmäßig Kunden zu Versicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen eine Provision zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen als Versicherungsberater keine Zuwendung von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit entgegennehmen. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Versicherungsvertreter oder -makler und als Versicherungsberater tätig sein.
Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis allerdings nicht erhalten. Jeder geschäftsführende Gesellschafter benötigt hier die Erlaubnis.
Neben Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag in das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Wenn Sie EU/EWR-Bürger sind, in einem anderen Land eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsberater besitzen und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Sie möchten als Versicherungsvermittler (Ausnahme: gebundene Versicherungsvermittler), produktakzessorischer Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden? Dann ist die IHK für München und Oberbayern zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/versicherungsberater-in-beantragung-einer-erlaubnis/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:51:49
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