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Sie können in Deutschland als Steuervertreterin oder Steuervertreters eines Versandhändlers tätig sein, der nicht in Deutschland ansässig ist.
Versandhändler ist, wer versteuerte Alkoholerzeugnisse aus dem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Sitz hat, an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert.
Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Alkoholerzeugnisse nach Deutschland liefern will, kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreterin oder Steuervertreter benennen, bevor die erste Lieferung stattfindet.
Als Steuervertreterin oder Steuervertreter des Versandhändlers müssen Sie schriftlich eine Erlaubnis bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen. Dabei müssen Sie eine Sicherheit für die voraussichtlich entstehende Alkoholsteuer abgeben.
Synonyme: Alkohol, Alkohol aus EU, Alkoholerzeugnisse, Alkoholhaltige Waren, Alkoholsteuer, Bezug versteuerter Spirituosen, Steuervertreter eines Versandhändlers, Steuervertreterin eines Versandhändlers, Versandhandel, versteuerter Alkohol
Lebenslagen: Import von Waren und Dienstleistungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten
Autor: Super-Admin
Innerhalb der Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" können Erlaubnisse zu Verbrauchsteuern auf Alkohol, Alkopop, Bier, Kaffee, Schaumwein, Tabak, Wein und Zwischenerzeugnisse beantragt werden.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Steuervertreterin oder Steuervertreter eines Versandhändlers stellen.
Der Versandhändler muss Sie vor der ersten Lieferung als Steuervertreterin oder Steuervertreter benennen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/versand-von-alkoholerzeugnissen-beantragung-einer-erlaubnis-als-steuervertreterin-oder-steuervertreter/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:51:46
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