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zur Leistung

Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung

Bei einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, also bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, erhalten Sie Verletztengeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind.

Das Verletztengeld gleicht Ihr ausfallendes Einkommen aus und stellt Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sicher. Es wird individuell anhand Ihres regelmäßigen Einkommens berechnet.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von sich aus ("von Amts wegen") und veranlasst die Auszahlung. Es wird monatlich gezahlt, solange Sie arbeitsunfähig sind, also von der Ärztin oder dem Arzt krankgeschrieben sind.

Die Höhe des Verletztengeldes ist abhängig von Ihrer Situation:

  • In der Regel beträgt das Verletztengeld 80 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Es darf aber nicht höher sein als Ihr regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt.
  • Wenn Sie während des Bezugs von Verletztengeld weiterhin Geld verdienen, wird Ihr Arbeitseinkommen auf das Verletztengeld angerechnet. Das heißt, das Verletztengeld verringert sich in diesem Fall.
  • Wenn Sie nicht angestellt sind, aber vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen hatten, gibt es ein anderes Vorgehen. In diesem Fall dient der 360. Teil des Arbeitseinkommens, das Sie im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten, als Berechnungsgrundlage des Verletztengeldes.
  • Ihre Beitragsanteile zur Renten und Arbeitslosenversicherung werden vom Verletztengeld abgezogen. Solange Sie Verletztengeld erhalten, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Wenn Sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihren Anteil für die Sozialbeiträge auf Antrag. Das ist zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten sowie Notarinnen und Notaren der Fall.

Sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebenden zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben, wird dieser übernommen.

Synonyme: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfall, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Entgeltersatz, Geldleistung, Krankengeld aus der Unfallversicherung, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Lohnausfall, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verletztengeld, Wegeunfall, Zahlungen während Krankheit

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können online eine Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln.

Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfallBerufsgenossenschaftBerufskrankheitEntgeltersatzGeldleistungKrankengeld aus der UnfallversicherungLeistungen gesetzliche UnfallversicherungLohnausfallUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerletztengeldWegeunfallZahlungen während Krankheit