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Verkehrspsychologie; Nachträgliche Anordnung von Auflagen, Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis

Die Seminarerlaubnis wird aufgehoben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt war und damit die Erlaubnis gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Bestand der Mangel nur bei der Erteilung und ist inzwischen erledigt, muss keine Aufhebung erfolgen.

Die Seminarerlaubnis wird ebenfalls aufgehoben, wenn erst nach deren rechtmäßiger Erteilung eine der Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt wird. Grund hierfür sind beispielsweise Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers, insbesondere dann, wenn dieser wiederholt seine Pflichten grob verletzt, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

Die Anerkennungsbehörde kann auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie noch Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

Synonyme: Fahreignung, Fahreignungsregister, Fahreignungsseminar, Punkteabbau, Seminarerlaubnis, Verkehrspädagogik, Verkehrspädagogische Teilmaßnahme, Verkehrszentralregister

Lebenslagen: Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Dem Erlaubnisinhaber werden in der Regel vier Wochen zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt.

Rechtsbehelf:

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

FahreignungFahreignungsregisterFahreignungsseminarPunkteabbauSeminarerlaubnisVerkehrspädagogikVerkehrspädagogische TeilmaßnahmeVerkehrszentralregister

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