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zur Leistung

Fahrgeldausfälle im Nahverkehr; Beantragung einer Erstattung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Zur Freifahrtberechtigung wird ein Beiblatt zum Ausweis benötigt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss.

Befördert werden zusätzlich auch das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel, der Führhund und - sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen "B") - auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen.

Die Verkehrsunternehmen können für die Fahrgeldausfälle aufgrund der unentgeltlichen Beförderung beim Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Erstattung beantragen.

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag auf Grund des jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes (Pauschalregelung) oder auf Grund eines Nachweises (Individualregelung) erstattet.

Synonyme: Fahrgeld, Fahrgeldausfall, Fahrgeldausfälle, Fahrgelderstattung nach dem Schwerbehindertenrecht, SGB IX Fahrgeldausfall, Verkehrsbetriebe

Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

FahrgeldFahrgeldausfallFahrgeldausfälleFahrgelderstattung nach dem SchwerbehindertenrechtSGB IX FahrgeldausfallVerkehrsbetriebe