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Ist Ihre private Pflegeperson erkrankt, im Urlaub oder kann Sie aus sonstigen Gründen zeitweise nicht pflegen, zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Vertretung kann beispielsweise ein Familienmitglied oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Ersatzpflege wird manchmal auch Verhinderungspflege genannt.
Um Anspruch auf die Ersatzpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung
Bis zu welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten erstattet, richtet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.
Entstehen dem nahen Familienmitglied oder der in Ihrem Haushalt lebenden Person durch die Ersatzpflege Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall, kann die Pflegekasse den Erstattungsbetrag ebenfalls auf bis zu EUR 1.612,00 erhöhen.
Für die Zeit der Ersatzpflege wird die Hälfte Ihres bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.
Sie können Leistungen für die Ersatzpflege mit bis zu 50 Prozent Ihres Jahresanspruchs auf Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Wie Sie die Leistungen konkret kombinieren können, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkten.
Synonyme: Ersatzpflege, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Kurzzeitpflege, Pflegebedürftige, Pflegegrad, Pflegekasse, Pflegekraft, Pflegeperson, Pflegeversicherung, Pflegevertretung, Verhinderungspflege
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegedienste
Autor: Super-Admin
Sie können den Antrag auf Ersatzpflege sowohl vor Inanspruchnahme der Ersatzpflege als auch nachträglich stellen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/verhinderungspflege-beantragung-der-uebernahme-der-kosten-fuer-eine-ersatzpflege/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:51:32
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