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zur Leistung

Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, bzw. abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für

  • Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
    • Ausscheider sind;
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
    • Ausscheider sind.

Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

  • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls (netto).

Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sicher gestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).

Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.

Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungen und Tätigkeitsverbote ist online zu stellen.

Um Problemen bei der Erfassung des Antrages vorzubeugen, empfehlen wir:

  • Verwendung eines aktuellen Browsers, nach Möglichkeit nicht der Internet Explorer
  • den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster öffnen

Synonyme: Corona, Coronahilfe, Corona Hilfe, Coronahilfen, Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

Lebenslagen: Corona-Hilfen für Unternehmen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Infektionskrankheiten - Corona, Probleme am Arbeitsplatz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle ist online zu stellen.

Um Problemen bei der Erfassung des Antrags vorzubeugen, empfehlen wir

  • die Verwendung eines aktuellen Browsers (nach Möglichkeit nicht Internet Explorer) und 
  • den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster zu öffnen.

Quarantäne-Entschädigung​ - Online-Antrag

Fristen:

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

CoronaCoronahilfeCorona HilfeCoronahilfenCoronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)