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Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.
Synonyme: Überbeglaubigungen
Lebenslagen: Amtliche Beglaubigungen, Auswanderung und ein Leben im Ausland
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/urkunden-von-bayerischen-gerichten-oder-notaren-zur-verwendung-im-ausland-beantragung-einer-vorbeglaubigung-fuer-die-legalisation/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:51:02
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