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Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Urkunden, die
ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.
Synonyme:
Lebenslagen: Amtlich anerkannte Übersetzungen, Amtliche Beglaubigungen, Auswanderung und ein Leben im Ausland
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/urkunden-von-bayerischen-gerichten-oder-notaren-zur-verwendung-im-ausland-beantragung-einer-apostille/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:51:14
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